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AGB

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil eines separat geschlossenen Maklervertrages. Der Kunde hat die Einbeziehung dieser AGB in den Maklervertrag anerkannt und bestätigt, dass ihm ein Exemplar dieser AGB übergeben wurde oder er auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, diese AGB über das Internet unter www.oterraimmobilien.de einzusehen.

I. Allgemeines

  1. Betreiber der Website und Vertragspartner des Kunden ist die Oterra Immobilien GmbH, Münchner Straße 9c, 82031 Grünwald (im Folgenden als „Oterra“ bezeichnet).
    Oterra ist in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Oterra versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen. Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages.
  2. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen Oterra und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer als auch der Käufer einer Immobilie sein oder der Vermieter bzw. der Mieter, der unter Beachtung der Bestimmungen des Bestellerprinzips Wohnungssuchender genannt wird.
    Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGBs abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind über die Internetseite von Oterra abrufbar und können über den Browser gespeichert und anschließend ausgedruckt werden.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und in der jeweils gültigen Fassung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Bestandteil eines Vertrags, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist, obwohl Oterra von abweichenden oder zusätzlichen Bedingungen eines Kunden Kenntnis hat. Eine Ausnahme bildet eine schriftliche Vereinbarung zwischen Kunden und Oterra.
  5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, entzogen wird. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – UN Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
  6. Vertragssprache ist deutsch.

II. Zustandekommen des Maklervertrages

  1. Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Der Maklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustandekommen, dass der Makler ein Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist, seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn wendet, um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt der Maklervertrag mündlich und konkludent zustande. Wird ein Maklervertrag mündlich oder durch konkludentes Verhalten geschlossen, erhält der Kunde mit Vertragsbestätigung (z.B. Übersendung eines Exposé) diese AGBs entweder schriftlich oder per PDF oder durch Angabe eines Links zur Website von Oterra ausgehändigt.
  2. Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden für das Zustandekommen eines Maklervertrages in Textform erforderlich. Der konkludente Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem Wohnungssuchenden und einem Makler ist nicht möglich.
  3. Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und Oterra kommt mit Erteilung des Auftrages durch den Vermieter und Annahme durch Oterra zustande.
  4. Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.

III. Doppeltätigkeit des Maklers

  1. Für den Fall, dass es sich um einen zu vermittelnden Kaufvertrag handelt, darf Oterra sowohl für den Verkäufer als auch Käufer provisionspflichtig tätig werden.
  2. Bei einem zu vermittelnden Mietvertrag darf Oterra nur für den Vermieter oder den Mieter provisionspflichtig tätig sein.

IV. Ersatzgeschäft, Folgegeschäft

  1. Für den Fall, dass anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer Hauptvertrag über ein anderes Objekt zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Kunden des Maklers oder ein Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung zustande gekommen ist, so ist der Kunde dennoch gegenüber dem Makler zur Zahlung der Provision verpflichtet.
  2. Gleiches gilt, wenn im Zuge des Kontaktes mit dem Auftraggeber des Maklers und dem Maklerkunden innerhalb von 12 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt werden und der Maklerkunde eines oder mehrere dieser Objekte erwirbt, mietet oder pachtet. Sollte eine Provision mit dem Auftraggeber vereinbart worden sein, so ist dieser in diesem Falle ebenso verpflichtet, die Provision an den Makler zu bezahlen.
  3. Diese Regelung gilt auch, wenn statt eines Kaufvertrages ein Miet- oder Pachtvertrag oder statt eines Pacht- oder Mietvertrages ein Kauf- oder Erbpachtvertrag zustande kommt.

V. Provisionsanspruch bei Nichtabschluss oder nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages

  1. Vermittelt Oterra nachweislich einen vertragsbereiten Interessenten und schließt der Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat der Auftraggeber dem Makler eine Pauschale von 10% der vereinbarten Provision zu vergüten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden.
  2. Der Provisionsanspruch von Oterra entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.

VI. Informationspflichten

  1. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen Vertragspartner bei der Erbringung seiner Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen bestmöglich zu unterstützen, um somit beiden Parteien einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu ermöglichen.
  2. Sämtliche Informationen, die der Kunde von Oterra erhält, sind ausschließlich für ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, erhaltene Information ohne schriftliche Zustimmung von Oterra an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein Dritter, dem er die Informationen weitergegeben hat, einen Hauptvertrag mit dem Auftraggeber des Maklers ab, so ist der Kunde verpflichtet, gegenüber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten.
  3. Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber Oterra unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren. Damit soll Oterra die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Ferner erteilt der Verkäufer auch nach Abschluss des Hauptvertrages Oterra für die Dauer von 12 Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.

VII. Maklerprovision

  1. Es gilt der im Inserat, Exposé oder auf der Website von Oterra genannte Provisionssatz. Die Provisionen sind im jeweiligen Angebot angegeben. Für nachfolgend angegebene Angebote beträgt die Provision grundsätzlich:
    • bei wohnwirtschaftlichen Mietobjekten: 2,00 Monatsmieten zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (MwSt.), bei Staffelmietverträgen wird als Monatsmiete die durchschnittliche Monatsmiete bezogen auf die Gesamtlaufzeit berechnet
    • bei gewerblichen Mietobjekten:
      • bei einer Laufzeit von unter 5 Jahren beträgt die Provision 2 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. gesetzlicher MwSt.
      • bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren oder unbefristeten Verträgen beträgt die Provision 3 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. gesetzlicher MwSt.
      • bei Vereinbarung von Verlängerungsoptionsrechten erhöht sich die Provision jeweils um eine weitere Monatsmiete inkl. Nebenkosten zzgl. gesetzlicher MwSt.
    • bei Kaufobjekten: 6,00 % des notariellen Verkaufspreises zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer vom Käufer. Bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen gilt ab dem 23.12.2020 die Teilung der Provision – das bedeutet 3,57 % inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer als Käuferprovision und 3,57 % inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer als Verkäuferprovision.
    • bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten: 1,00% zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer des ermittelten Wertes vom Vorkaufsberechtigten. Der Wert errechnet sich entsprechend aus dem Gesamtkaufpreis zzgl. der damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen
    • bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten: 3,00 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer vom Übernehmer. Berechnungsgrundlage ist der Wert des Erbbaurechts. Dieser Wert errechnet sich aus den während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages fälligen Erbbauzinsen unter Anwendung eine Abzinsungssatzes in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes der EZB
    • bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Gesellschaftsrechten: jeweils 3,00 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer des Wertes des zu übertragenden Anteils bzw. der zu übertragenden Anteile vom Übertragenden und vom Übernehmer. Bei der Berechnung des Anteilswertes ist der Wert des Gesellschaftsanteils zugrunde zu legen.
    • Sollte in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere Vergütung vereinbart sein, so gilt diese als vereinbart.
  2. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zustande kommt. Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag).

VIII. Erstattung von Aufwendungen

  1. Sollte der gewünschte Vertragsabschluss nicht zustande kommen, so ist der Kunde verpflichtet, Oterra die in Erfüllung des erteilten Auftrages entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen (z.B. Insertionskosten, Telefonkosten, Fahrtkosten usw.) zu erstatten. Die Erstattung darf jedoch 25% der zu erwartenden Provision nicht überschreiten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf 25 € begrenzt.
  2. Dem Makler steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der vorgesehenen Gesamtprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu, wenn der Auftraggeber trotz vorangegangener Unterlassungsaufforderung weiterhin so schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass dem Makler objektiv die Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf 25 € begrenzt.

IX. Datenschutz

  1. Oterra verpflichtet sich zur gesetzeskonformen Behandlung von (personenbezogenen) Daten.
  2. Die aktuelle Datenschutzbestimmung und Auftragsverarbeitung (ADV) von Oterra kann auf der Website www.oterraimmobilien.de abgerufen werden. Soweit für die Erhebung personenbezogener Daten eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden erforderlich ist, wird diese gesondert beim Kunden angefordert.

X. Haftungsbeschränkung

  1. Oterra hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Es werden die Angaben weitergegeben, die Oterra vom Verkäufer oder Vermieter/Verpächter oder einem beauftragten Dritten erhalten hat. Es ist daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt Oterra keine Haftung.
  2. Sämtliche Haftungsansprüche gegenüber Oterra, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der weitergegebenen Angaben bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger von Oterra weitergegebener Angaben verursacht wurden, sind ausgeschlossen, sofern seitens Oterra kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
  3. Im Übrigen haftet Oterra unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Oterra bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für sonstige Schäden sowie für Schäden, die durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
  4. Soweit die Website Links zu anderen Webseiten enthält, die von Dritten betrieben und gepflegt werden, dienen diese Links ausschließlich der Erleichterung der Navigation. Oterra übernimmt keine Verantwortung für Inhalte fremder Webseiten.

XI. Änderungsvorbehalte

  1. Oterra behält sich vor die Website durch Updates und Wartungsarbeiten inhaltlich, strukturell und technisch zu ändern.
  2. Neue bzw. geänderte AGBs werden Bestandskunden per E-Mail übermittelt. Sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde ihrer Geltung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der E-Mail widerspricht. Der Widerspruch bedarf der Schriftform. Oterra wird den Kunden in der E-Mail auf die Widerspruchsmöglichkeit, die Frist und die Folgen seiner Untätigkeit gesondert hinweisen. Widerspricht der Kunde, so haben sowohl der Kunde als auch Oterra das Recht, die Geschäftsbeziehung durch Kündigung mit sofortiger Wirkung zu beenden.
  3. Durch neue oder abgeänderte AGBs werden bestehende Individualvereinbarungen nicht ersetzt. Individualvereinbarungen behalten ihren Vorrang vor den neuen oder abgeänderten AGBs, auch wenn der Kunde den neuen AGBs zustimmt.
  4. Gegenüber Neukunden gelten jeweils die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zur Zeit des konkreten Besuchs bzw. der konkreten Inanspruchnahme von Leistungen auf der Website www.oterraimmobilien.de online verfügbar sind bzw. dem Kunden bei Vertragsabschluss übergeben wurden.

XII. Schlussbestimmung

  1. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform bzw. der Textform und insoweit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen.
  2. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine Person des öffentlichen Rechts handelt, wird München als ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesen AGBs entstehenden Streitigkeiten bestimmt.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile, berührt die Rechtmäßigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Vertrages und den beiderseitigen Interessen, eine wirksame Regelung zu finden, soweit hierdurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Dies gilt auch, sofern eine regelungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.

Stand: 23.08.2021